Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemein
1. Alle Lieferungen und Leistungen der Aquapharm Health & Nutrition GmbH (Verkäufer) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers
werden nicht anerkannt, es sein denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher/textförmlicher Vertrag bzw. die schriftliche/textförmliche
Bestätigung des Verkäufers maßgebend
II. Angebot, Aufträge
1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend, bis sie vom Käufer schriftlich
oder in Textform angenommen wurden.
2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche oder in Textform übermittelte Bestätigung des Verkäufers (auch
Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, gelten die Preise bei Luftfrachtlieferungen ab
Flughafen Frankfurt und bei Seefrachtlieferungen ab Hafen Hamburg bzw. Rotterdam, ggf. zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungen und Zollgebühren werden separat in Rechnung gestellt. Teillieferungen können
separat berechnet werden.
2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet,
bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen wird der Verkäufer, sobald sie eingetreten
sind, dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
3. Alle Zahlungen sind sofort in voller Höhe nach Erhalt der Rechnungen zu leisten, ohne Abzüge, Nachlässe oder Gebühren; der
Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher oder textförmlicher Vereinbarung. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen
betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenforderungen des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen
unzulässig; dies gilt nicht für Gegenforderungen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender
Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer,
soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerks des Verkäufers.
IV. Lieferung
1. Mitgeteilte Liefertermine sind unverbindlich, solange sie vom Verkäufer nicht schriftlich oder textförmlich als „verbindlich“ bezeichnet
sind. Ist ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, reicht es aus, wenn der Verkäufer die Ware an diesem Tag zur Versendung gibt.
2. Wenn der Verkäufer an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung nach Vertragsschluss durch den Eintritt unvorhersehbarer ungewöhnlicher Umstände gehindert ist, die er trotz ihm zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Lieferverzögerungen bei wesentlichen Rohstoffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung), so verlängert sich – soweit diese Umstände zu Verzögerungen führen – die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Nachlieferungen in zumutbarem Ausmaß durchzuführen.
V. Versand
1. Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze,
etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung auf den Käufer über. Wurde einzelvertraglich eine Abholung mit dem Käufer vereinbart, dann ist der Verkäufer nur verpflichtet, die Ware gegen Zerstörung oder Diebstahl zu schützen.
3. Diese Verpflichtung des Verkäufers erlischt einen Monat nach Mitteilung, dass die Ware bereitgestellt ist, wobei hierfür der Nachweis
der Absendung der Mitteilung genügt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, z.B. bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen; darin liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgange und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.
In diesem Fall tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Betrages (einschließlich Umsatzsteuer) mit sämtlichen
Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, an den Verkäufer ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der
Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann Der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt dem Verkäufer.
6. Bei Exportgeschäften in Länder, in denen der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behält sich der
Verkäufer vor, das Eigentumsrecht nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Käufer ist verpflichtet,
hierbei soweit erforderlich, mitzuwirken.
VII. Mängelhaftung
1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich, erforderlichenfalls durch Anfertigung einer Analyse und/oder Probenverarbeitung,
darauf hin zu untersuchen, ob diese einwandfrei und der vom Käufer getätigten Bestellung entspricht. Die bei der Untersuchung der
Ware festgestellten Mängel sind im Falle der Mängelbehaftheit dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, sobald der Käufer sie bei hinreichender Sorgfalt erkennen kann. Die Ware gilt als genehmigt, wenn die Mängelrüge
nicht spätestens am 3. Werktag nach Entdeckung des Mangels bei uns eingegangen ist.
2. Die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung von Ware, bei der Mängel festgestellt wurden bzw. bei Anwendung äußerster Sorgfalt
hätten festgestellt werden können, erfolgt ausschließlich auf das Risiko des Käufers. Die Haftung für Schäden des Verkäufers, die
dem Käufer durch eine Fortführung der Verarbeitung oder durch den Verkauf entstehen, wird hiermit ausgeschlossen.
3. Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt und der Käufer seinen Pflichten gemäß Ziff. VII. 1 nachgekommen ist, ist der Verkäufer
berechtigt, nach seiner Wahl die gelieferte Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Der Verkäufer ist stets verpflichtet,
alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache,
oder tritt der Käufer vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten.
4. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers
beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Der Verkäufer haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche
Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch
vertrauen durfte.
6. Soweit dem Käufer im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung
zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. dem Arzneimittelgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
VIII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. VIII vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. dem Arzneimittelgesetz.
3. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Bestellers vom Schadenseintritt. Das gilt nicht, wenn
dem Verkäufer Arglist oder Vorsatz vorzuwerfen ist.
4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und anderen Erfüllungsgehilfen.
IX. Beschaffenheit der Ware, technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach der vom Käufer getätigten Bestellung. Angaben hierzu hat der Verkäufer
selbst inhaltlich nicht geprüft, sondern diese stellen lediglich die inhaltliche Weitergabe des vorgelegten Analyse-Zertifikates des Vorlieferanten des Verkäufers oder des Auftragslabors dar, weshalb für die Richtigkeit dieser Angaben keine über diese Auskünfte hinausgehende Haftung übernommen wird.
2. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch
nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung
der vom Verkäufer gelieferten Produkte und ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und
Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Waren vermischt oder zusammen verarbeitet.
X. Marken
1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu
liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder
nicht, mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.
2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung
Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere als Belastungsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen
oder einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch der Marke für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Pöcking.
2. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand München. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers oder an einem
sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. § 94a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Aquapharm Health & Nutrition GmbH
Hindenburgstr. 44
82343 Pöcking
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Stand: November 2024